Berufsrecht

Werbung im Netz: Was Anwälte und Notare beachten sollten

Sachlich informieren ja, reißerisch werben nein: ein kurzer Überblick über die berufsrechtlichen Leitplanken für den Online-Auftritt.

2 Min. Lesezeit

Anwältin und Anwalt im Gespräch in einer Kanzleibibliothek

Eine moderne Website ist für Kanzleien und Notariate selbstverständlich. Dabei gelten berufsrechtliche Grenzen, die sich zwischen Anwaltschaft und Notariat unterscheiden.

Rechtsanwälte

Anwälte dürfen werben, soweit sie sachlich über ihre berufliche Tätigkeit informieren und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall abzielen (§ 43b BRAO). Klare Leistungsseiten, Qualifikationen und Kontaktmöglichkeiten sind damit unproblematisch.

Notare

Notare üben ein öffentliches Amt aus. Gewerbliches Verhalten und eine dem Amt widersprechende Werbung sind nach § 29 BNotO untersagt. Sachliche Informationen zu Amtssitz, Tätigkeitsbereichen und Ablauf sind dagegen sinnvoll und üblich.

Für beide gilt

Ein ruhiges, seriöses Design, verständliche Inhalte und korrekte Pflichtangaben schaffen Vertrauen – ganz ohne Superlative.

Hinweis

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweiligen Berufsordnungen und Richtlinien der Kammern.

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